Vermessungsbüro GrünigVermessungsbüro Grünig

Dipl.-Ing. (FH) Marion Grünig
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin
Beratende Ingenieurin

 
 

Liegenschaftsvermessung

Landesvermessung

Die Landesvermessung umfasst die Grundlagen- vermessung, an der Öffentlich bestellte Vermessungs- ingenieure (ÖbVI) mitwirken, die Topographische Landes- aufnahme einschließlich der Landesluftbildstelle, die Bearbeitung und Herausgabe der Topographischen Landes-kartenwerke. Die Ergebnisse der Landesvermessung sind so zu führen, dass sie als raumbezogene Basisinformations- systeme nutzbar sind. Der ÖbVI ist Vermessungsstelle entsprechend dem VermKatG und Träger eines öffentlichen Amtes für Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Vermessungswesens. Zur Mitwirkung an den Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens werden ÖbVI vom Landesamt für innere Verwaltung nach dem Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) bestellt.

Liegenschaftsvermessung

Liegenschaftsvermessung werden nach dem (VermKatG) in Verbindung mit dem Landes-verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) und den weiteren einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.

Feststellung von Flurstücksgrenzen

Eine Flurstücksgrenze nach §16 Abs. 1 (VermKatG) ist festgestellt, wenn ihr örtlicher Verlauf geometrisch eindeutig erfasst und sie unter Mitwirkung der Beteiligten bestandskräftig geworden ist.

Feststellung vorhandener Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung)

Vorhandene Flurstücksgrenzen sind auf Antrag festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach §16 Abs 1 (VermKatG) nicht erfüllt sind. Kann eine vorhandene Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil ihr örtlicher Verlauf geometrisch nicht eindeutig erfasst ist und die Mitwirkung der Beteiligten zu keinem übereinstimmenden Verlauf der örtlichen Flurstücksgrenze führt, ist sie im Liegenschaftskataster als strittig zu kennzeichnen.

Feststellung vorgesehener Flurstücksgrenzen (Flurstückszerlegung)

Vorgesehene Flurstücksgrenzen sind zur Flurstücksbildung auf Grundlage von Willenserklärung der Beteiligten (Eigentümer, Notare u.a.) oder wasserrechtlichen Vorschriften festzustellen.

Vermessung langgestreckter Anlagen

Langgestreckte Anlagen sind Wege, Straßen, Gewässer, Deiche, Bahnkörper und dergleichen.

Sonderung

Die Sonderung ist die Feststellung vorgesehener Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung auf Grundlage festgestellter Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung.

Feststellung rechtswirksam veränderter Flurstücksgrenzen

Werden Flurstücksgrenzen durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich festgelegt, sind diese auf Kosten der Parteien als Flurstücksgrenzen festzustellen und in die Nachweise des Liegenschaftskatasters zu übernehmen.

Wiederherstellung festgestellter Flurstücksgrenzen

Festgestellte Flurstücksgrenzen können wiederhergestellt werden.

Abmarkung

Flurstücksgrenzen sind, soweit sie zugleich Grundstücksgrenzen sind oder werden sollen, dauerhaft und sichtbar abzumarken.

Die Bekanntgabe im Grenzfeststellungsverfahren erfolgt im Grenztermin, durch Bescheid oder Offenlegung.

Gebäudeeinmessung

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen.

Grenzbescheinigung

Es wird im Zusammenhang mit der Beantragung der Gebäudeeinmessung bescheinigt, dass das Gebäude auf dem Flurstück errichtet worden ist und dass Grenzüberschreitungen oder Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften nicht vorliegen. Banken und Versicherungen fordern häufig diese Bescheinigung im Rahmen der Finanzierung an.

Erfassung der Nutzungsgrenzen und topographischen Merkmale

Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude nachzuweisen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst unter anderem ihre Lage, Nutzung, Größe und wesentliche topographische Merkmale.

Lageplan

Der Lageplan mit Projekteintrag zum Bauantrag nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) muss unter Umständen von einer Vermessungsstelle erstellt werden.

Vereinigung/Verschmelzung

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge von Eigentümern auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bei Vorliegen der Voraussetzungen oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

Grundlage bilden ferner die Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (VermGebVO) vom 02. April 1993, das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) vom
04. Oktober 1991 sowie das Verwaltungsverfahrens- und Zustellgesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (VwVfg M-V) vom 21. April 1993 in der jeweils geltenden Fassung.

TP mit SäuleFixpunktAbmarkungVermarkungsmaterialGebäudeeinmessung

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
7:00 - 16:00 Uhr
Fr.
7:00 - 13:30 Uhr

und nach Vereinbarung

Mitglied im BDVI - Bund der Öffentlichen bestellten Vermessungsingenieure e.V.